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B150/85•Verfassungsgerichtshof B150/85
B150/85Verfassungsgericht25.09.1987
Versammlungsrecht, Grundrechte
Der Bf. ist dadurch, daß ihm ein Polizeibeamter am 19. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au mit dem Gummiknüppel einen Schlag versetzt hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen seines Vertreters die mit S 66.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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