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B92/85•Verfassungsgerichtshof B92/85
B92/85Verfassungsgericht25.09.1987
Versammlungsrecht
Der Bf. ist dadurch, daß ihm Organe der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich am 19. Dezember 1984 in der Stopfenreuther Au Schläge mit dem Gummiknüppel und mit der Faust versetzt haben, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen seines Vertreters die mit S 55.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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