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V17/87•Verfassungsgerichtshof V17/87
V17/87Verfassungsgericht30.09.1987
VfGH / Prüfungsumfang, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Krankenanstalten
I. Die von der Vorarlberger Landesregierung genehmigte
V der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom 23. Juni 1981 wird, soweit sie sich auf die Grundparzellen 8272/2 und 8272/3 bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. März 1988 in Kraft.
III. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.
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