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V71/86•Verfassungsgerichtshof V71/86
V71/86Verfassungsgericht30.09.1987
Jagdrecht, Jagdbetriebsführung, Jagdschaden, Wildschaden
Die V der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 28. Mai 1986, Zl. 1759/5-86, (Betreff: Abschußkontrolle) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Das Land Tirol ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Vertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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