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B1193/86; B1194/86•Verfassungsgerichtshof B1193/86; B1194/86
B1193/86; B1194/86Verfassungsgericht03.10.1987
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen
I. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde wird stattgegeben.
II. Die Bf. sind durch die angefochtenen Bescheide wegen
Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit je 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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