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G181/86; G43/87; G44/87; G45/87; G46/87; G121/87; G122/87•Verfassungsgerichtshof G181/86; G43/87; G44/87; G45/87; G46/87; G121/87; G122/87
G181/86; G43/87; G44/87; G45/87; G46/87; G121/87; G122/87Verfassungsgericht14.10.1987
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, berufliche Vertretungen, Disziplinarrecht, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Apotheken, Kammer, Disziplinarrecht, Selbstverwaltung
1. §21 Abs3 zweiter Satz und §21 Abs4 des BG vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 152, betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz) werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1988 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
2. Im übrigen werden die vom VwGH zu G 43, 44, 45, 46/87 gestellten Gesetzesprüfungsanträge zurückgewiesen und die vom VfGH zu G181/86, G121/87 und G122/87 von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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