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B750/86•Verfassungsgerichtshof B750/86
B750/86Verfassungsgericht15.10.1987
Waffengebrauch, Vereinsrecht, Völkerrecht, Rechte subjektive
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das Befahren eines Privatparkplatzes mit einem Dienstfahrzeug und das Betreten durch Organe der Bundesgendarmerie in der Nacht zum 25. Juli 1986 in N, ..., und die dabei verfügte Notierung von Kraftfahrzeugkennzeichen richtet, zurückgewiesen.
Im übrigen sind die Bf. durch die angefochtenen Maßnahmen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, wird, soweit sie zurückgewiesen wurde und soweit sie sich gegen die Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit und des Rechtes auf Vereinsfreiheit richtet, abgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Bf. durch die angefochtenen Maßnahmen in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
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