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B797/87; B798/87; B799/87; B800/87•Verfassungsgerichtshof B797/87; B798/87; B799/87; B800/87
B797/87; B798/87; B799/87; B800/87Verfassungsgericht26.11.1987
Festnehmung, Strafrecht, Strafprozeßrecht
Die Bf. sind dadurch, daß sie am 11. Juli 1987 gegen
16. 45 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Kitzbühel festgenommen und bis zur Verhängung der Untersuchungshaft nach
19. 10 Uhr dieses Tages in Haft gehalten wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den bf. Parteien zu Handen des Bf. die mit je S 11.000,-bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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