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B576/87•Verfassungsgerichtshof B576/87
B576/87Verfassungsgericht26.11.1987
Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Gegenstandslosigkeit
1. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Rechtskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Mai 1987, Z1336/85, wird eingestellt.
2. Der Bf. ist durch den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 11. Mai 1987, Z Bkd 67/85-14, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
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