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V91/87•Verfassungsgerichtshof V91/87
V91/87Verfassungsgericht30.11.1987
Raumordnung
Der zweite Satz im Punkt II Z1 der V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Juni 1983, Pr.Z. 1913/83 (Plandokument Nr. 5748), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/1983) war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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