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B549/85•Verfassungsgerichtshof B549/85
B549/85Verfassungsgericht01.12.1987
Baurecht, Raumordnung, Widmungsbewilligung
Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, den Bf. zu Handen ihres Beschwerdevertreters die mit 22.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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