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G161/87; G162/87; G201/87•Verfassungsgerichtshof G161/87; G162/87; G201/87
G161/87; G162/87; G201/87Verfassungsgericht02.12.1987
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Militärdienst, Berufsrecht Rechtsanwälte
§29 Abs1 letzter Satz und §42 Z4 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 - HDG, BGBl. Nr. 294/1985, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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