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B1218/86•Verfassungsgerichtshof B1218/86
B1218/86Verfassungsgericht07.12.1987
Polizeirecht, Lärmerregung, Grundrechte, Kunstfreiheit, Auslegung verfassungskonforme
Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Kunst verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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