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G146/87; G147/87•Verfassungsgerichtshof G146/87; G147/87
G146/87; G147/87Verfassungsgericht10.12.1987
Religionsgesellschaften, Gesetz, Rechtsüberleitung, Derogation materielle, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Trennbarkeit, VfGH / Prüfungsumfang, Auslegung, Staatskirchenrecht
Die Wortfolgen "nach hanefitischem Ritus" in ArtI erster Absatz sowie jeweils in den §§5 und 6 desselben Artikels des Gesetzes vom 15. Juli 1912, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 159/1912, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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