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G55/87; G56/87; G57/87; G58/87•Verfassungsgerichtshof G55/87; G56/87; G57/87; G58/87
G55/87; G56/87; G57/87; G58/87Verfassungsgericht12.12.1987
VfGH / Präjudizialität, Volksgruppen, Minderheiten, Auslegung völkerrechtlicher Verträge, Anwendbarkeit Staatsvertrag, Grundrechte, Ausführungsbestimmungen
Die Worte "gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten" in Abs1 und der Satzteil ", soweit sie durch eine V nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des § 13 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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