Verfassungsgerichtshof G55/87; G56/87; G57/87; G58/87

G55/87; G56/87; G57/87; G58/87Verfassungsgericht12.12.1987

Regest

VfGH / Präjudizialität, Volksgruppen, Minderheiten, Auslegung völkerrechtlicher Verträge, Anwendbarkeit Staatsvertrag, Grundrechte, Ausführungsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G55/87,G56/87,G57/87,G58/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1987

Spruch

Die Worte "gemäß §2 Abs1 Z. 3 bezeichneten" in Abs1 und der Satzteil ", soweit sie durch eine V nach §2 Abs1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs2 des § 13 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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