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B449/86•Verfassungsgerichtshof B449/86
B449/86Verfassungsgericht14.12.1987
Finanzstrafrecht, VfGH / Anlaßfall
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden, soweit mit dem Bescheid auf den Verfall eines Gegenstandes erkannt wird. In diesem Umfang wird der Bescheid aufgehoben.
Im übrigen ist der Bf. durch den bekämpften Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch diesen Bescheidteil in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der bf. Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 22.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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