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B996/87; B1008/87•Verfassungsgerichtshof B996/87; B1008/87
B996/87; B1008/87Verfassungsgericht25.02.1988
Fremdenpolizei, Schubhaft, Festnehmung, VfGH / Zuständigkeit
1. Der Bf. ist durch die am 18. August 1987 um 09,00 Uhr von Gendarmeriebeamten im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in seiner Wohnung in Hohenems erfolgte Festnahme und die anschließende Anhaltung, soweit sie bis 10,00 Uhr desselben Tages währte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Die Behandlung der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 8. September 1987 gerichteten Beschwerde wird abgelehnt.
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