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B906/87•Verfassungsgerichtshof B906/87
B906/87Verfassungsgericht25.02.1988
VfGH / Zuständigkeit
1. Die Behandlung der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 1987 gerichteten Beschwerde wird abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
2. Die auf Bestrafung von Beamten und auf Zuerkennung von Schadenersatz gerichteten Begehren werden zurückgewiesen und die mit ihnen verbundenen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
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