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B883/88•Verfassungsgerichtshof B883/88
B883/88Verfassungsgericht09.06.1988
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Sozialversicherung, Verwaltungsverfahren
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung wendet, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird in diesem Umfang abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
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