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B746/87•Verfassungsgerichtshof B746/87
B746/87Verfassungsgericht09.06.1988
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung
Der Bf. ist dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien ihn am 10. Juni 1987, um 15 Uhr 50, festnahmen und bis etwa 18 Uhr desselben Tages in Haft hielten, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen seines Vertreters die mit 11.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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