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V27/88•Verfassungsgerichtshof V27/88
V27/88Verfassungsgericht10.06.1988
Baurecht, Raumordnung, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Verordnung, Kundmachung
Der zweite Satz im Punkt II Z1 der V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29. Jänner 1971, Pr.Z. 196/71 (Plandokument Nr. 4940), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 7/1971) war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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