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B1339/87; B1342/87•Verfassungsgerichtshof B1339/87; B1342/87
B1339/87; B1342/87Verfassungsgericht10.06.1988
VfGH / Fristen, Rechtsmittel Finanzverfahren, Berufung, VfGH / Zuständigkeit
1. zu B1339/87: Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden, soweit mit dem Bescheid auf den Verfall von Gegenständen erkannt wird. In diesem Umfang wird der Bescheid aufgehoben.
Im übrigen ist der Bf. durch den bekämpften Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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