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B1056/87•Verfassungsgerichtshof B1056/87
B1056/87Verfassungsgericht10.06.1988
Verwaltungsstrafrecht / Festnehmung
Die Bf. ist durch die am 28. August 1987 um 0,50 Uhr in Höchst von Gendarmeriebeamten vorgenommene Festnahme und die darauffolgende, bis 6,00 Uhr währende Anhaltung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Bf. ist schuldig, dem Land Vorarlberg die mit S 3.184,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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