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A21/87•Verfassungsgerichtshof A21/87
A21/87Verfassungsgericht10.06.1988
VfGH / Klagen
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters den Betrag von S 138.907,93 samt 4 % Zinsen seit 20. Februar 1986 sowie die mit S 6.651,40 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Bezahlung von 4 % Zinsen auch für Zeiträume vor dem 20. Februar 1986 wird abgewiesen.
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