Verfassungsgerichtshof A21/87

A21/87Verfassungsgericht10.06.1988

Regest

VfGH / Klagen

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof A21/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1988

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters den Betrag von S 138.907,93 samt 4 % Zinsen seit 20. Februar 1986 sowie die mit S 6.651,40 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Bezahlung von 4 % Zinsen auch für Zeiträume vor dem 20. Februar 1986 wird abgewiesen.

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