Verfassungsgerichtshof G97/88; G98/88; G99/88; G100/88

G97/88; G98/88; G99/88; G100/88Verfassungsgericht16.06.1988

Regest

VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Partei, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Präjudizialität, Grundrechte, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Grundrechte, VfGH / Prüfungsumfang, Kunstfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G97/88,G98/88,G99/88,G100/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1988

Spruch

In §3 Abs4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden die Worte: "a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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