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G10/87•Verfassungsgerichtshof G10/87
G10/87Verfassungsgericht17.06.1988
VfGH / Präjudizialität, Dienstrecht, Ruhensbestimmungen, VfGH / Prüfungszeitpunkt
I. Im §39a der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967, in der Fassung der 6. Nov. zur Pensionsordnung 1966, LGBl. Nr. 40/1984, waren verfassungswidrig:
Die Wendungen "oder die Witwe", "oder Versorgungs" und "das der Witwe 75 vH" in Abs1 erster Satz, "oder Versorgungs" und "und bei der Witwe 150 vH" in Abs1 zweiter Satz sowie "oder der Witwe" in Abs2.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Feststellung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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