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G65/88•Verfassungsgerichtshof G65/88
G65/88Verfassungsgericht25.06.1988
VfGH / Präjudizialität, Entschädigung (Enteignung), Straßenverwaltung, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gericht, Landesregierung, Verwaltungsgerichtshof
Die Wortfolge ", in diesem ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen" in §20 Abs11 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-2, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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