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G249/87; V151/87•Verfassungsgerichtshof G249/87; V151/87
G249/87; V151/87Verfassungsgericht29.06.1988
Getränkesteuer Steiermark, Zivilrecht, Mietenrecht
I. In §3 Abs4 des Steiermärkischen Getränkeabgabegesetzes, LGBl. Nr. 23/1950, werden die Worte "oder verpachtet", "bzw. Pächter" und "bzw. Verpachtung" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. ArtI §5 Abs4 der V des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 23. Dezember 1978, A8-423/12-1978, mit der die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz neu erlassen wird, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 1/1979, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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