Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G241/87; G242/87; G243/87; G244/87; G245/87; G246/87; G250/87•Verfassungsgerichtshof G241/87; G242/87; G243/87; G244/87; G245/87; G246/87; G250/87
G241/87; G242/87; G243/87; G244/87; G245/87; G246/87; G250/87Verfassungsgericht30.06.1988
Kompetenz Bund - Länder, Grundverkehrsrecht, Zivilrecht, Ausländergrunderwerbsrecht
Der zweite Halbsatz in §3 Abs2 lita des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. für Tirol Nr. 69/1983, lautend "bei Rechtsnachfolgern, die dem Personenkreis nach §1 Abs1 Z. 2 angehören, jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie stattfindet;" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.