Verfassungsgerichtshof G241/87; G242/87; G243/87; G244/87; G245/87; G246/87; G250/87

G241/87; G242/87; G243/87; G244/87; G245/87; G246/87; G250/87Verfassungsgericht30.06.1988

Regest

Kompetenz Bund - Länder, Grundverkehrsrecht, Zivilrecht, Ausländergrunderwerbsrecht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G241/87,G242/87,G243/87,G244/87,G245/87,G246/87,G250/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1988

Spruch

Der zweite Halbsatz in §3 Abs2 lita des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. für Tirol Nr. 69/1983, lautend "bei Rechtsnachfolgern, die dem Personenkreis nach §1 Abs1 Z. 2 angehören, jedoch nur dann, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Ehegatten oder Blutsverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie stattfindet;" wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1989 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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