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G174/88•Verfassungsgerichtshof G174/88
G174/88Verfassungsgericht26.09.1988
Dienstrecht, Ruhensbestimmungen
1. Im §39a der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967, in der Fassung der 7. Nov. zur Pensionsordnung 1966, LGBl. Nr. 34/1986, waren verfassungswidrig:
die Wendungen "der Beamte oder", "Ruhe- oder" und "des Beamten 50 vH, das" in Abs1 erster Satz, "Ruhe- oder" und "beim Beamten 100 vH und" in Abs1 zweiter Satz sowie "dem Beamten oder" in Abs2.
2. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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