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B989/86•Verfassungsgerichtshof B989/86
B989/86Verfassungsgericht26.09.1988
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
I. Die Bf. ist durch ihre am 3. Oktober 1986 in Wien von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft bis 24 Uhr desselben Tages weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
II. Hingegen ist die Bf. durch ihre der Bundespolizeidirektion Wien zuzurechnende (weitere) Anhaltung in Haft bis 4. Oktober 1986, 12 Uhr 30, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
III. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
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