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B1292/86•Verfassungsgerichtshof B1292/86
B1292/86Verfassungsgericht27.09.1988
Polizeirecht, Benehmen ungestümes
Der Bf. ist dadurch, daß er am 18. November 1986 um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und anschließend bis ca.
20. 30 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Bf. ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 40.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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