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B973/86•Verfassungsgerichtshof B973/86
B973/86Verfassungsgericht27.09.1988
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Der Bf. ist weder dadurch, daß er von Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt am 27.9.1986 um 18.35 Uhr festgenommen wurde, noch durch die anläßlich dieser Festnahme erlittene Behandlung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
II. Der Bf. ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 10.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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