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G69/88; G70/88; G71/88; G91/88; G117/88; G118/88; G119/88; G206/88•Verfassungsgerichtshof G69/88; G70/88; G71/88; G91/88; G117/88; G118/88; G119/88; G206/88
G69/88; G70/88; G71/88; G91/88; G117/88; G118/88; G119/88; G206/88Verfassungsgericht28.09.1988
Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
1. §70 Abs2 und 3 des Gesetzes vom 3. April 1964, LGBl. für OÖ Nr. 32/1964, über die Regelung des Jagdwesens (O.ö. Jagdgesetz) (zuletzt geändert durch die Nov. LGBl. Nr. 13/1988) wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen sind auch auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden, der der beim VfGH zu G206/88 anhängigen Rechtssache zugrunde liegt.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
2. Im übrigen werden die von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt und die Gesetzesprüfungsanträge des VwGH zurückgewiesen.
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