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B343/87•Verfassungsgerichtshof B343/87
B343/87Verfassungsgericht29.09.1988
Enteignung, Bescheid Rechtskraft
1. Das bf. Land Oberösterreich ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob das beschwerdeführende Land Oberösterreich durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
2. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der mitbeteiligten Partei Bund, zuhanden der Finanzprokuratur, die mit S 31.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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