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V30/88; V31/88•Verfassungsgerichtshof V30/88; V31/88
V30/88; V31/88Verfassungsgericht01.10.1988
Auslegung eines Antrages, Bescheidbegriff, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Gegenstandslosigkeit
I. Soweit das Verordnungsprüfungsverfahren anläßlich der Beschwerde gegen die "Postumleitung" eingeleitet wurde, wird es eingestellt.
II. Die Wendung "und d" im §43 Abs1 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß (kundgemacht als "Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß" im Österreichischen Anwaltsblatt Jg 1974, Heft 7) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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