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G164/88; G165/88; G166/88•Verfassungsgerichtshof G164/88; G165/88; G166/88
G164/88; G165/88; G166/88Verfassungsgericht01.10.1988
Zivildienst, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
§60 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG (Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1986, BGBl. Nr. 679, mit der das Zivildienstgesetz wiederverlautbart wird) wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1989 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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