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V26/88•Verfassungsgerichtshof V26/88
V26/88Verfassungsgericht03.10.1988
Arbeitnehmerschutz
Die Absätze 6 bis 9 des §9 der V des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. November 1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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