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G107/88; V35/88•Verfassungsgerichtshof G107/88; V35/88
G107/88; V35/88Verfassungsgericht04.10.1988
Gewerberecht, Ladenschluß
1. In §2 Abs4 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, werden die Worte "entweder a)" und "oder b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. In §2 Abs1 der V des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. September 1978 über den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverordnung), LGBl. für Steiermark Nr. 40/1978, waren die Worte ", in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr" gesetzwidrig.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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