Verfassungsgerichtshof V138/87

V138/87Verfassungsgericht04.10.1988

Regest

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / Prüfungsmaßstab, Geltungsbereiche eines Gesetzes, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Kompetenz Bund - Länder Straßenverwaltung, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Auslegung eines Antrages

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V138/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.1988

Spruch

Der Bebauungsplan Nr. 85/d, Wilten-Süd, der Stadtgemeinde Innsbruck, vom Gemeinderat beschlossen am 30. Juni bzw. 7. Juli 1960, wird, soweit er die Gp. 542/1 und 541, KG Wilten als Verkehrsfläche festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Die Stadtgemeinde Innsbruck ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Vertreters die mit S 22.000,-bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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