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KI-2/87•Verfassungsgerichtshof KI-2/87
KI-2/87Verfassungsgericht06.10.1988
VfGH / Kompetenzkonflikt
1. Zur Entscheidung über das Begehren der Antragsteller, die Mitbeteiligten J und J A zur Entfernung eines von ihnen angelegten Brunnens wegen Gefährdung des Wasserbezuges der Antragsteller aus einer Quelle der Mitbeteiligten zu verpflichten, sowie in Hinkunft die Errichtung einer derartigen, den Wasserbezug der Antragsteller beeinträchtigenden Anlage zu untersagen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
2. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 2. September 1983, C190/83, wird aufgehoben.
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