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G240/87; V146/87•Verfassungsgerichtshof G240/87; V146/87
G240/87; V146/87Verfassungsgericht06.10.1988
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Legalitätsprinzip, Baurecht, Rechtsbegriffe unbestimmte
I. §24 Abs1 Sätze 1 und 2 und Abs2 des Gesetzes vom 2. April 1976, mit dem eine Bauordnung für das Land Oberösterreich erlassen wird (O.ö. Bauordnung - O.ö. BauO.), LGBl. Nr. 35/1976, idF LGBl. Nr. 82/1983 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung obiger Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §95 Abs1 lita sowie Abs5 der (Oberösterreichischen) Bauverordnung 1985 (O.ö. BauV. 1985), LGBl. Nr. 5, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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