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G5/88•Verfassungsgerichtshof G5/88
G5/88Verfassungsgericht07.10.1988
Bescheid Rechtskraft, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Finanzverfahren
§170 Abs2 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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