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B281/88•Verfassungsgerichtshof B281/88
B281/88Verfassungsgericht08.10.1988
Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Straßenpolizei
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
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