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G121/88•Verfassungsgerichtshof G121/88
G121/88Verfassungsgericht10.10.1988
Auslegung, Geltungsbereich eines Gesetzes, Getränkesteuer Wien
Das Gesetz vom 30. September 1983, mit dem das Getränkesteuergesetz für Wien 1971 authentisch interpretiert wird, LGBl. für Wien Nr. 43/1983, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Das aufgehobene Gesetz ist nicht mehr anzuwenden.
§3 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, Anlage der Kundmachung der Wiener Landesregierung vom 12. Jänner 1971, über die Wiederverlautbarung des Getränkesteuergesetzes für Wien, LGBl. für Wien Nr. 2/1971, tritt idF des LGBl. für Wien Nr. 12/1973 wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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