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G238/87•Verfassungsgerichtshof G238/87
G238/87Verfassungsgericht11.10.1988
Disziplinarrecht Wirtschaftstreuhänder, Auslegung verfassungskonforme
1. Der letzte Satz im §2 Abs2 und der gesamte §5 Abs4 der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung, BGBl. Nr. 63/1962, in der Fassung der Nov. BGBl. Nr. 28/1965 und des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
2. Die übrigen in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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