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B380/85•Verfassungsgerichtshof B380/85
B380/85Verfassungsgericht29.11.1988
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
I. Der Bf. ist dadurch, daß ein Organ der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen in der Verfügungsgewalt des Bf. stehenden Kasten öffnete und dessen Inhalt teilweise besichtigte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht verletzt worden.
II. beschlossen:
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Prozeßkosten werden gegenseitig aufgehoben.
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