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G184/88•Verfassungsgerichtshof G184/88
G184/88Verfassungsgericht30.11.1988
Schischulen, Privatrecht - öffentliches Recht
Die Worte "im Bereiche der angestrebten Schischule ein Bedarf gegeben ist und" in Abs2, des weiteren die Worte "und bei der Beurteilung des Bedarfes" in Abs3 sowie der Abs4 des §1 des Gesetzes vom 15. Juli 1966 über die Schischulen, LGBl. für Kärnten Nr. 52/1966, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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