Verfassungsgerichtshof G173/88

G173/88Verfassungsgericht30.11.1988

Regest

Schischulen

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G173/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1988

Spruch

1. Die Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 211/1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

2. §5 Abs1 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 211/1969, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.