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G173/88•Verfassungsgerichtshof G173/88
G173/88Verfassungsgericht30.11.1988
Schischulen
1. Die Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 211/1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
2. §5 Abs1 des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 211/1969, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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