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V32/88; V97/88; V116/88•Verfassungsgerichtshof V32/88; V97/88; V116/88
V32/88; V97/88; V116/88Verfassungsgericht02.12.1988
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr
Die V des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1987, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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